Haus- und Badeordnung

des Hallenbades der Gemeinde Reinhardshagen

  1. Allgemeines
    1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich Eingang und Außenanlagen sowie der Ruhe und Erholung unserer Gäste.Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden unserer Badegäste und die Arbeit unserer Mitarbeiter beeinträchtigen könnte. Bei Verstößen müssen wir uns vorbehalten, Besucherinnen und Besucher vorübergehend oder dauernd des Bades zu verweisen.
    2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt jeder Besucher und jede Besucherin diese sowie alle zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Für die Parkplätze gelten die Bestimmungen der StVO sowie die jeweiligen Ausschilderungen. Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den vorgesehenen Plätzen vor dem Schwimmbad abzustellen.
    3. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Für Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden.
    4. Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung untersagt.
    5. Das Rauchen im Hallenbad ist nicht gestattet.
    6. Gegenstände aus Glas (Flaschen u. a.) dürfen wegen der Verletzungsgefahr im Badbereich nicht benutzt werden. Für die Entsorgung von Abfall sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu benutzen.
    7. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Besucherinnen und Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. andere gefährden oder stören. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzungen oder grobe Verstöße können Strafanzeigen nach sich ziehen.
    8. Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Die Verfügung über die Fundsachen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    9. Es dürfen keine Musikinstrumente, Tonwiedergabe- oder Fernsehgeräte benutzt werden.
    10. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet.
    11. Der Aufenthalt in den Bädern ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidungen, ob Badebekleidungen den Anforderungen entsprechen, obliegen dem Personal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich.
    12. Das Rechtsverhältnis zwischen Badegast und Betreiber ist ausschließlich privatrechtlich.
  2. Öffnungszeiten und Zutritt
    1. Die Öffnungszeiten sind öffentlich bekannt gegeben.
    2. Gültige Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
    3. 30 Minuten vor Betriebsschluss werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben; 15 Minuten vor Betriebsschluss ist Badeschluss.
    4. Tageskarten gelten nur einmal am Tag der Lösung und in dem Bad, für das sie gelöst sind. Für Mehrfachkarten (Zehnerkarten) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ein Umtausch, eine Inzahlungnahme bzw. eine Erstattung nicht verbrauchter Karten ist grundsätzlich nicht möglich. Für verlorene Mehrfachkarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Zeitkarten (Saison- oder Jahreskarten), für deren Ersatzausstellung eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR zu entrichten ist.
    5. Es bleibt der Gemeinde Reinhardshagen vorbehalten, die Benutzung des Bades oder Teile davon einzuschränken. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes.
    6. Der Zutritt ist nicht gestattet:
      a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
      b) Personen, die Tiere mit sich führen,
      c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautveränderungen (z. B. Schuppen, Schorf) leiden,
      d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
    7. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, sowie Personen, die erheblich geistig oder körperlich eingeschränkt sind, ist die Benutzung im eigenen Interesse nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.
    8. Kindern unter 7 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson erlaubt.
    9. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. Die Gemeinde Reinhardshagen kann für Badegäste, die nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind, ein erhöhtes Entgelt festlegen.
  3. Haftung
    1. Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
    2. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen eingebrachter Sachen und Bargeld wird kein Ersatz geleistet (dies gilt auch für die Garderobenschränke).
    3. Die Badegäste sind für das Verschließen der Garderobenschränke sowie für die Aufbewahrung der Schlüssel selbst verantwortlich. Bei Verlust des Schlüssels ist der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen, mindestens jedoch ein Betrag von 20,00 EUR zu entrichten. Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Personal des Bades geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
  4. Benutzung des Bades
    1. Die Nutzung einer Umkleidekabine durch mehrere Personen ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind die Sammelumkleiden und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können.
    2. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
    3. Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
    4. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten.
    5. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
    6. Das Reservieren von Stühlen und Ruheliegen, sowie Umkleidschränken ist nicht gestattet.
    7. Die Nutzung der angebotenen Wasserattraktionen verlangt Umsicht und Rücksichtnahme auf andere Badegäste.
    8. Schwimmerbecken dürfen nur von geübten Schwimmern/-innen benutzt werden. Nichtschwimmer/-innen müssen in die Nichtschwimmerbecken.
    9. Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass:
      a) der Sprungbereich frei ist,
      b) nur eine Person das Sprungpodest betritt.
    10. Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
    11. Rutschen dürfen nur entsprechend der Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Einrutschbereich muss sofort verlassen werden. Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr.
    12. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in ein Becken ist untersagt.
    13. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Tauchautomaten, Schwimmflossen, Schnorchelgeräten) ist nur nach Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Verwendung von Schwimmhilfen in Schwimmerbecken ist nicht gestattet.
    14. Ballspiele dürfen nur in dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden. Bewegungsspiele und Sport sind – auch ohne Bälle und Geräte – nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.
    15. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Verein oder der/die Übungsleiter/-in für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.
    16. Private Schwimmlehrer/-innen sind zu gewerbsmäßiger Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.
  5. Besondere Einrichtungen: Für sonstige Einrichtungen im Bad (Sauna, Fitness, Bräunungsanlagen usw.) können besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.
  6. Ausnahmen: Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal entgegen.

Reinhardshagen, November 2006, Bürgermeister Fred Dettmar